Einkommensabhängiges Schulgeldmodell ab 01.08.2024

Bei Neuaufnahmen zum Schuljahr 2024/2025 werden die Verträge zur Entrichtung des Schulgelds gemäß dem neuen einkommensabhängigen Schulgeldmodell geschlossen. Das einkommensabhängige Schulgeld 

  • wird ab einem zu versteuernden jährlichen Einkommen der Personensorgeberechtigten / Vertrags-partner:innen von 25.000 Euro bis zu einer Einkommensgrenze von 150.000 Euro erhoben und
  • beträgt 3,4 % des zu versteuernden Einkommens zuzüglich des Einkommens, das gemäß § 32b EStG unter einem steuerlichen Progressionsvorbehalt steht. 

Unterhalb von 25.000 Euro wird ein Mindestbeitrag von 20 Euro pro Kind und Monat erhoben. Geschwisterermäßigung wird für Schüler:innen gewährt, die gleichzeitig an Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Berlin beschult werden. In Härtefällen können auf Antrag Ermäßigungen gewährt werden. Darüber entscheidet eine Kommission aus Vertreter:innen des Trägers, der Eltern und der Schulleitungen. 

Bestehende Verträge, die für das Schuljahr 2023/2024 und davor abgeschlossen worden sind, laufen unverändert weiter und unterliegen nicht der neuen Schulgeldregelung. Das Schulgeld für diese Verträge wird sich ab dem Schuljahr 2024/2025 im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erhöhen. Zum Schuljahr 2024/2025 besteht für die Altverträge einmalig die Möglichkeit, auf Antrag in das einkommensabhängige Schulgeldmodell zu wechseln.

Informationsblatt als PDF

Ihr Kontakt

Wenden Sie sich mit Ihren Fragen zum einkommensabhängigen Schulgeldmodell gerne an uns:
Dr. Joachim Schmidt, Teilbereichsleiter katholische Schulen
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Häufig gestellte Fragen

Ihre Fragen und unsere Antworten werden hier fortlaufend erweitert.

Warum ist das Erzbistum Berlin nicht beim Schulgeldmodell geblieben, das bis zum Schuljahr 2023/2024 galt und für alle die gleiche Schulgeldhöhe vorsah?

Wie ist sichergestellt, dass die Mehreinnahmen tatsächlich für die Verbesserung der Qualität an den katholischen Schulen verwendet werden und nicht einfach in den Haushalt des Erzbistums fließen, um dort andere „Löcher zu stopfen“?

Kostet die Umstellung auf das neue Schulgeldmodell die Erzdiözese nicht mehr, als es bringt?

Wir haben den Schulvertrag mit Blick auf die „alte“ Schulgeldordnung geschlossen. Welche Bedeutung hat die Umstellung auf das neue Schulgeldmodell für die „Altverträge“? Genießen diese Bestandsschutz?

Wir haben schon ein Kind auf einer katholischen Schule. Wenn nun das Geschwisterkind auch auf eine geht –, haben wir dann zwei verschiedene Schulgeldmodelle in der gleichen Familie?

Wie wird das zu versteuernde Einkommen berechnet?

Im Detail: Wie lautet die genaue Definition des Grundbetrags, von dem aus dann die 3,4 % berechnet werden?

Welche Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt?

Wie kann ich selbst das zu erwartende Schulgeld berechnen?

Auf welcher Grundlage wird das Schulgeld berechnet?

Warum ist das Schulgeld für alle zwölf Monate des Schuljahres zu entrichten, unabhängig von (Sommer-)Ferien? 

Welcher Mindestbeitrag ist zu entrichten?

Gibt es eine „Geschwisterermäßigung“?

Gibt es einen Höchstbetrag?

Welche Unterlagen muss ich für die Festsetzung der Schulgeldhöhe einreichen?

Welche Zeiträume müssen die Unterlagen umfassen?

Ich bin steuerrechtlich nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Was muss ich tun?

Wann müssen die Einkommensunterlagen eingereicht werden?

Wo und in welcher Art sind die Einkommensunterlagen einzureichen?

Welche Folgen hat es, wenn keine Einkommensunterlagen eingereicht werden?

Welche Regelungen gelten bei Veränderung der Einkommenssituation?

Wie erfolgt die Schulgeldberechnung bei getrenntlebenden Eltern?

Wie wird das Schulgeld beglichen?

Was passiert, wenn ich das Schulgeld nicht bezahlen kann?