Warum ist das Erzbistum Berlin nicht beim Schulgeldmodell geblieben, das bis zum Schuljahr 2023/2024 galt und für alle die gleiche Schulgeldhöhe vorsah?
Das Erzbistum Berlin garantiert mit seinem hohen finanziellen Engagement gute Rahmenbedingungen für seine Schulen. Gleichzeitig steigen aber auch in verschiedenen anderen Bereichen die Ansprüche an Qualität. So ist beispielsweise die Personalgewinnung, -entwicklung und –bindung zu einer zentralen Herausforderung geworden, die zusätzliche Investitionen braucht. Das gleiche gilt für die Umsetzung guter pädagogischer Rahmenbedingungen, für die Schulsozialarbeit, für die Perspektive auf die Erfüllung des Rechtsanspruchs für Ganztagsbetreuung und so weiter. Hierfür werden zusätzliche Mittel benötigt, die durch ein erhöhtes Schulgeld möglich gemacht werden sollen.
Um diese Schulgelderhöhung sozial gerechter zu gestalten, hat sich das Erzbistum dazu entschlossen, auf das bei vielen anderen freien Trägern in ganz Deutschland schon sehr bewährte Modell des einkommensabhängigen Schulgelds zu wechseln.
Wie ist sichergestellt, dass die Mehreinnahmen tatsächlich für die Verbesserung der Qualität an den katholischen Schulen verwendet werden und nicht einfach in den Haushalt des Erzbistums fließen, um dort andere „Löcher zu stopfen“?
Im „Schulsystementwicklungsplan“, der im Dezember 2022 vom Diözesanvermögensverwaltungsrat (DVR) des Erzbistums genehmigt wurde, ist festgehalten, dass die Mehreinnahmen aus dem neuen Schulgeldmodell zur Qualitätssteigerung verwendet werden. Dies bildet die verbindliche Leitlinie für den Bereich Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat.
Kostet die Umstellung auf das neue Schulgeldmodell die Erzdiözese nicht mehr, als es bringt?
Die Personalkosten für drei zusätzliche Sachbearbeiter:innen-Stellen sind bereits in der Kalkulation mit berechnet.
Wir haben den Schulvertrag mit Blick auf die „alte“ Schulgeldordnung geschlossen. Welche Bedeutung hat die Umstellung auf das neue Schulgeldmodell für die „Altverträge“? Genießen diese Bestandsschutz?
Bestehende Verträge, die für das Schuljahr 2023/2024 und davor abgeschlossen worden sind, laufen unverändert weiter und unterliegen nicht der neuen Schulgeldregelung. Das Schulgeld für diese Verträge wird sich ab dem Schuljahr 2024/2025 im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erhöhen. Zum Schuljahr 2024/2025 besteht für die Altverträge einmalig die Möglichkeit, auf Antrag in das einkommensabhängige Schulgeldmodell zu wechseln.
Wir haben schon ein Kind auf einer katholischen Schule. Wenn nun das Geschwisterkind auch auf eine geht –, haben wir dann zwei verschiedene Schulgeldmodelle in der gleichen Familie?
Ja, das wäre so. Das neue Schulgeldmodell gilt für alle neu abgeschlossenen Schulverträge ab dem Schuljahr 2024/2025. Sie haben aber die Möglichkeit, einmalig für alle Kinder in das neue Modell zu wechseln. Die Geschwisterermäßigung kommt aber in jedem Fall zur Anwendung.
Wie wird das zu versteuernde Einkommen berechnet?
Das zu versteuernde Einkommen wird durch das Finanzamt ermittelt. Sie finden den Betrag in Ihrem Steuerbescheid.
Bei der Berechnung werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte (z. B. aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, Mieteinnahmen etc.) Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, individuelle Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen abgezogen.
Das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung eventueller Kinderfreibeträge findet sich im Steuerbescheid in der Regel unter „Berechnung des Solidaritätszuschlags“ oder „Berechnung der Kirchensteuer“. Das unter „Berechnung des zu versteuernden Einkommens“ angegebene zu versteuernde Einkommen berücksichtigt die Kinderfreibeträge nicht zwingend.
Im Detail: Wie lautet die genaue Definition des Grundbetrags, von dem aus dann die 3,4 % berechnet werden?
Die ganz korrekte Formulierung ist: Die Höhe des einkommensabhängigen Schulgelds beträgt 3,4 % des zu versteuernden Einkommens zuzüglich des Einkommens, das gemäß §32b EStG unter einem steuerlichen Progressionsvorbehalt steht.
Welche Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt?
Steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind abschließend in § 32b EStG aufgezählt. Dazu zählen insbesondere:
- Arbeitslosengeld (ALG I), Teilarbeitslosengeld und Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
- Kurzarbeitergeld,
- Insolvenzgeld,
- Übergangsgeld und Altersübergangsgeld als Leistung nach dem Altersteilzeitgesetz,
- Elterngeld,
- Mutterschaftsgeld,
- Krankengeld der Krankenversicherung und Verletztengeld,
- Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
- grundsätzlich auch Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind, bereits im Ausland versteuerte oder im Ausland steuerfreie Auslandseinkünfte, die in Deutschland steuerpflichtig sind.
Folgende Leistungen, die nicht besteuert werden, unterliegen trotzdem nicht dem Progressionsvorbehalt. Beispielsweise sind das:
- Arbeitslosengeld II („Bürgergeld“)
- Betreuungsgeld
- Gründungszuschuss
- Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung
- Sozialhilfe
- Überbrückungsgeld nach dem SGB III
Wie kann ich selbst das zu erwartende Schulgeld berechnen?
Entnehmen sie Ihrem Steuerbescheid das zu versteuernde Einkommen aller Sorgeberechtigten, davon 3,4 %, geteilt durch zwölf Monate.
Auf welcher Grundlage wird das Schulgeld berechnet?
Das Schulgeld wird jeweils auf den aktuellen berechnungsrelevanten Einkommens-Unterlagen berechnet. Sobald neue Steuerbescheide vorliegen, erfolgt eine Neuberechnung und eine neue Kostenfestsetzung. Je nach vorliegenden Unterlagen sind die Kostenfestsetzungen vorläufig oder endgültig.
Warum ist das Schulgeld für alle zwölf Monate des Schuljahres zu entrichten, unabhängig von (Sommer-)Ferien?
Das Schuljahr läuft immer vom 1. August bis zum 31. Juli des darauffolgenden Kalenderjahres, beim Schulgeld handelt es sich um einen Jahresbeitrag, der in Monatsraten fällig wird. Eine jährliche Zahlung ist möglich, eine Ermäßigung ist damit nicht verbunden.
Welcher Mindestbeitrag ist zu entrichten?
Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 25.000 EUR wird pro Kind lediglich ein Mindestschulgeld in Höhe von 20 EUR im Monat (240 € pro Jahr) erhoben. Auf diesen Betrag sind keine Geschwister-Ermäßigungen anwendbar. Das vierte Kind ist aber gänzlich vom Schulgeld befreit.
Eine weitere Befreiung vom Schulgeld bis hin zum gänzlichen Verzicht darauf kann beantragt werden und wird von einer Härtefallkommission geprüft. Teilweise springen hier auch die örtlichen Schulvereine ein. Bitte fragen Sie bei der jeweiligen Schulleitung nach.
Gibt es eine „Geschwisterermäßigung“?
Geschwisterermäßigung wird für Schüler:innen gewährt, die gleichzeitig an Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Berlin beschult werden. Für das 2. Kind wird das Schulgeld auf 75 %, für das 3. Kind auf 50 % reduziert. Für das 4. Kind und die folgenden Kinder entfällt das Schulgeld.
Gibt es einen Höchstbetrag?
Der Höchstbetrag beträgt aktuell, bezogen auf 3,4 % eines zu versteuernden Jahreseinkommens von 150.000 EUR als Gesamtbetrag für alle Personensorgeberechtigten, monatlich 425 EUR.
Welche Unterlagen muss ich für die Festsetzung der Schulgeldhöhe einreichen?
Bevor der Schulgeldbeitrag berechnet werden kann, muss das maßgebliche zu versteuernde Einkommen aller schulgeldpflichtigen Personensorgeberechtigten ermittelt werden. Hierfür reichen Sie bitte den Einkommensteuerbescheid aller Personensorgeberechtigten für das vorangegangene Kalenderjahr ein.
Welche Zeiträume müssen die Unterlagen umfassen?
Die Bemessungsgrundlage errechnet sich auf der Basis des vollständigen Einkommensteuerbescheides des dem Schuljahr vorangegangenen Kalenderjahres.
Beispiel: Für das Schuljahr 2024/2025 ist das Kalenderjahr 2023 berechnungsrelevant. Ist dieser Bescheid noch nicht erteilt, ist vorläufig der letzte den Schulgeldpflichtigen erteilte Bescheid zugrunde zu legen. Die Festsetzung des zu zahlenden Beitrags für das jeweilige Schuljahr erfolgt dann nur vorläufig bis zur Einreichung des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr.
Ich bin steuerrechtlich nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Was muss ich tun?
Wer steuerrechtlich nicht verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, muss dies glaubhaft belegen.
Reichen Sie in diesem Fall darüber hinaus bitte Nachweise über Ihr Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres ein. Diese Nachweise müssen über den gesamten Vorjahreszeitraum erbracht werden (z.B. elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, Bescheide über Bezüge von Krankengeld, ALG I oder Bürgergeld, aber auch Jahresabschlüsse bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit und/ oder Vermietung und Verpachtung). Vorsätzliche oder fahrlässig falsche Angaben führen zu einer Kündigung des Vertrags.
Wann müssen die Einkommensunterlagen eingereicht werden?
Das Schulgeld wird jeweils für ein Schuljahr festgesetzt. Die Schulgeldpflichtigen sind verpflichtet, die für die Berechnung notwendigen Unterlagen jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einzureichen.
Wo und in welcher Art sind die Einkommensunterlagen einzureichen?
Die Übermittlung der Einkommensunterlagen soll unter Angabe der Schülernummern(n) vorrangig per E-Mail an schulgeld@erzbistumberlin.de erfolgen. Darüber hinaus ist die postalische Übermittlung oder persönlicher Einwurf an Erzbischöfliches Ordinariat Berlin - Schulgeldstelle – Niederwallstr. 8-9, 10117 Berlin möglich.
Welche Folgen hat es, wenn keine Einkommensunterlagen eingereicht werden?
Sofern die jeweils berechnungsrelevanten Einkommensunterlagen aller schulgeldpflichtigen Personensorgeberechtigten nicht bis spätestens 30. Juni eingereicht werden, ist der Träger berechtigt, den jeweiligen Schulgeld-Höchstbetrag festzusetzen. Werden keine Einkommensunterlagen eingereicht, gehen wir davon aus, dass Sie mit der Festsetzung des Höchstsatzes einverstanden sind. Sie können auch formlos schriftlich bzw. an schulgeld@erzbistumberlin.de mitteilen, dass Sie freiwillig den Höchstsatz zahlen möchten.
Welche Regelungen gelten bei Veränderung der Einkommenssituation?
Bei wesentlichen Einkommensminderungen (ab 10 %) durch Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld kann eine Neuberechnung des Schulgeldes auch während des Schuljahres beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder an schulgeld@erzbistumberlin.de zu stellen. Die Nachweise über die Einkommensminderung (aktuelle Lohn-/ Gehaltsbescheinigung; Bescheid über Krankengeld oder Arbeitslosengeld etc.) sind erforderlich, da ansonsten keine neue Bemessungsgrundlage ermittelt werden kann.
Die Neuberechnung findet mindestens ab dem auf den Antragseingang folgenden Monat statt, in dem alle Nachweise vorliegen. Eine rückwirkende Herabsetzung des Schulgeldes ist nicht möglich.
Wie erfolgt die Schulgeldberechnung bei getrenntlebenden Eltern?
Die Berechnung des Schulgelds erfolgt auf der Grundlage des zu versteuernden Einkommens von allen Personensorgeberechtigten. Auch im Falle einer Trennung / Scheidung der Eltern bleiben weiterhin alle, die den Schulvertrag unterzeichnet haben, zur Zahlung des Schulgeldes verpflichtet. Eine prozentuale / anteilige Berechnung nach den jeweiligen Einkünften der Personensorgeberechtigten ist derzeit nicht möglich. Die Personensorgeberechtigten haften gesamtschuldnerisch.
Wie wird das Schulgeld beglichen?
In den Schulverträgen wird für die Entrichtung des Schulgeldes das SEPA-Lastschriftverfahren vorgesehen. Eine entsprechende Kontodeckung ist sicherzustellen. Auch bei getrenntlebenden Sorgeberechtigten ist nur eine Bankverbindung für Abbuchungen anzugeben, eine Splittung des Schulgeldes ist nicht möglich. Sofern Sie das Schulgeld als Jahresbeitrag zahlen, ist der komplette Betrag auf unser Bankkonto selbständig zu überweisen.
Was passiert, wenn ich das Schulgeld nicht bezahlen kann?
Kommen Sie auf uns zu, wenn Sie Schwierigkeiten haben, das Schulgeld pünktlich zu entrichten. Wir werden dann versuchen, mit Ihnen gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten wie Ratenzahlungen; vorübergehende Stundung, Prüfung einer Härtefall-Einzelentscheidung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Sollten die Lastschrifteinzüge zweimal nicht eingelöst werden (z.B. wegen Widerrufs durch den Kontoinhaber oder mangels Kontodeckung), erfolgen zukünftig keine Einzüge mehr. Die ausstehenden Schulgeldbeträge samt Rücklastschriftgebühren und alle zukünftig fälligen Beträge sind dann monatlich zu überweisen oder per Dauerauftrag zu entrichten.
Gebühren, die für die Ermittlung von Wohnanschriften anfallen, weil Mahnschreiben und ähnliches nicht zugestellt werden können, gehen ebenfalls zu Ihren Lasten, wenn in der Schule die Adressänderung nicht bekannt gegeben wurde.
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